Der Vermögensverwaltungsrat

das Wesen

Der Vermögensverwaltungsrat (VVR) ist jenes Gremium, das gemäß can. 537 CIC 1983 die kirchliche Vermögensverwaltung im Rahmen der vom Diözesanbischof erlassenen Normen (Ordnungen) zu besorgen hat.

Bei der Mitwirkung in den Angelegenheiten der kirchlichen Vermögensverwaltung kommt dem VVR Entscheidungsrecht zu.

Pfarren, die denselben Pfarrer haben, können auf einstimmigen Beschluss im PGR aller betroffenen Pfarren für die nächstfolgende Funktionsperiode die Bildung eines gemeinsamen VVR beim zuständigen Bischofsvikar beantragen.

Der VVR ist als gesetzlicher Vertreter des kirchlichen Vermögens im Namen folgender Rechtspersönlichkeiten tätig:

  • der Pfarre,
  • der Pfarrkirche,
  • der nichtinkorporierten Pfarrpfründe und sonstiger Pfründe des Pfarrbereichs, sofern es sich um Baulastangelegenheiten handelt,
  • der rechtsfähigen pfarrlichen Stiftungen,
  • der anvertrauten Filialkirchen,
  • des kirchlichen Eigentümers des Pfarrheims.

Aufgaben

Der VVR nimmt im Namen oben genannter Rechtspersönlichkeiten folgende Aufgaben wahr. Diese umfassen alle Maßnahmen und Rechtshandlungen, die zur Wahrnehmung der oben genannten Zuständigkeiten erforderlich sind:

  • Verwaltung des Kirchenvermögens sowie der Stiftungen und der Filialkirchen, die Verwaltung des Pfarrheims und des pfarrlichen Friedhofs und aller sonst im Eigentum der Pfarre befindlichen Gebäude und Liegenschaften
  • Besorgung der Bauangelegenheiten der Pfarrpfründe
  • Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen mit Laiendienstnehmerinnen bzw. Laiendienstnehmern der Pfarre, vorbehaltlich diözesaner Genehmigung
  • Erstellung und Beschluss des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie deren Weiterleitung an die Erzbischöfliche Finanzkammer
  • Beschluss und Vollzug jener Bauangelegenheiten und Restaurierarbeiten, die ohne Inanspruchnahme von Stammvermögen oder diözesanen Mitteln besorgt (erledigt) werden, beides jedoch vorbehaltlich diözesaner Genehmigung
  • Antragstellung in allen Bauangelegenheiten an das Erzbischöfliche Bauamt und Durchführung der Maßnahmen, soweit diese nicht dem Erzbischöflichen Bauamt vorbehalten sind
  • Auflage der Jahresrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) zur allgemeinen Einsichtnahme