Der Pfarrgemeinderat seit Dezember 2023
Der Pfarrgemeinderat ist der Pastoralrat der Pfarre gemäß can. 536§1-2 CIC. Im Sinne des Diözesanen Entwicklungsprozesses APG2.1 wird der PGR als ein eigenverantwortliches Gremium gesehen, dessen Mitglieder aus ihrem Glauben heraus initiativ werden, um in der Pfarre all das zu fördern oder zu initiieren, wodurch Menschen den Weg zu Christus und zum Glauben finden. Sie deuten die Zeichen der Zeit mit dem Anliegen, die Kraft des Evangeliums zur Entfaltung kommen zu lassen und als Kirche bei den Menschen zu sein. „Freude und Hoffnung, Trauer und Angst der Menschen von heute, besonders der Armen und Bedrängten aller Art, sind auch Freude und Hoffnung, Trauer und Angst der Jünger Christi“ (Gaudium et spes, 1).
Der PGR verbindet gemäß der rechtlichen Verfassung der Kirche zwei Funktionen, wie sie im Zweiten Vatikanischen Konzil grundgelegt wurden. In sinngemäßer Anwendung des Dekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Christus Dominus, 27) berät der PGR den Pfarrer in den spezifischen Aufgaben, die ihm als Leiter zukommen.
Als ein Gremium der Mitverantwortung ist er bei wichtigen Fragen der Pastoral und des Lebens der Pfarre in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Beschlüsse des PGR zu wichtigen pastoralen Fragen sind nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarrer im PGR möglich. Zugleich ist der PGR das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Dekrets über das Apostolat der Laien (Apostolicam actuositatem, 26).
In dieser Funktion wird er auf das Ziel kirchlichen Wirkens in der Welt von heute eigenverantwortlich tätig und fällt auch Entscheidungen in allen Bereichen, die dem Apostolat aller Gläubigen zugeordnet sind.
Beide Funktionen nimmt der PGR unter der Prämisse wahr, dass es in der Kirche eine Verschiedenheit des Dienstes, aber eine Einheit der Sendung gibt (Apostolicam actuositatem, 2). In dieser einen Sendung der Kirche ergänzen sich das Apostolat der Laien und der Dienst der Hirten (Apostolicam actuositatem, 6).